§ 51 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Anmelder, Bevollmächtigter

§ 51.

(1) Jeder, der die Ware im Gewahrsam hat oder die für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen dem Zollamt vorlegen kann, ist befugt, eine Anmeldung abzugeben (Anmelder).

(2) Die Parteien im Zollverfahren können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Zollabfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Zollabfertigung bevollmächtigt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie dies kannte oder kennen mußte.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 19)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049570

alte Dokumentnummer

N3198810416F

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