§ 51 ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

8. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 51

(1) § 51.Wer

  1. 1. den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.
  2. 2. eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeit

    ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.

(2) Sofern

  1. 1. aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
  2. 2. der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,

    ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer

  1. 1. den in § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2 und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 3, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2 und § 62 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
  2. 2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(4) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis 3 ist strafbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)