Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 51
§ 51. Wer die Mitteilung nach § 26 Abs. 5 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 51
§ 51. Wer die Mitteilung nach § 26 Abs. 5 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
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