Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 51.
(1) Ist über dem unterirdischen Lagerbehälter ein Domschacht angelegt, so muß dieser unbehindert zugänglich und so geräumig sein, daß die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht ohne unzumutbare Behinderungen durchgeführt werden können. Alle Rohranschlüsse und Einbauten im Domschacht müssen zugänglich sein. Durch den Domschacht dürfen Belastungen auf den Lagerbehälter nicht übertragen werden.
(2) Besteht die Gefahr, daß sich im Domschacht ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch ansammelt und ist das gleichzeitige Vorhandensein von Zündquellen zu erwarten, so muß der Schutz vor Explosionen durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet sein. Ist als Schutzmaßnahme der Domschacht mit einem Füllmaterial ausgefüllt, so darf der freibleibende Zwischenraum zwischen dem Domschachtdeckel und dem Füllmaterial höchstens 10 cm betragen; als Füllmaterial dürfen nur feste, nichtbrennbare und leicht entfernbare Stoffe verwendet werden.
(3) Domschachtöffnungen müssen entsprechend den zu erwartenden Verkehrslasten tragsicher und nicht verschiebbar zugedeckt sein. Domschachtdeckel müssen gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084726
alte Dokumentnummer
N5199450823J
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