§ 51 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

VI. Hauptstück

Von der Zuständigkeit der Strafgerichte und von der Verbindung mehrerer Strafsachen I. Einzelne Gerichtsstände

§ 51.

(1) Das Strafverfahren steht in der Regel dem Gerichte zu, in dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbestande gehörige Erfolg an einem anderen Ort eingetreten ist.

(2) Wurde die strafbare Handlung in mehreren Bezirken oder auf der Grenze zweier Gerichtsbezirke begangen oder ist es ungewiß, in welchem von mehreren bestimmten Gerichtsbezirken sie begangen worden sei, so entscheidet unter den dadurch in Frage kommenden Gerichten das Zuvorkommen.

(3) Das Gericht ist zuvorgekommen, das zuerst eine Untersuchungshandlung vorgenommen hat.

(4) Wird die Ungewißheit über den Ort der begangenen Tat noch vor der Versetzung in den Anklagestand behoben, so steht die Fortsetzung des Strafverfahrens dem Gerichte des Tatortes zu.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030349

alte Dokumentnummer

N2197523702S

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