§ 51 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

4. Teil

Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 51.

(1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln und Überlassen oder einer dieser Vorgänge) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Jedenfalls haben sie auf die Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung und auf den Vorrang vertraulicher Behandlung der Daten bedacht zu sein.

(2) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, mit Ausnahme des § 6, 2. Tatbestand, und des § 7 Abs. 2 Anwendung.

(3) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten auch für das nicht automationsunterstützte Verwenden personenbezogener Daten.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063353

alte Dokumentnummer

N4199117417J

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