§ 51 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Anforderungen an LGD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 51

Für die LGD-Schätzungen von Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG hat die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens sieben Jahre zu betragen. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne als sieben Jahre und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so hat das Kreditinstitut diesen längeren Beobachtungszeitraum heranzuziehen.

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