§ 51.
(1) Das Seilbahnunternehmen hat auf seine Kosten zumindest in fünfjährigen Abständen die Seilbahnanlage im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei festgestellte Mängel sind durch das Seilbahnunternehmen zu beheben; erforderlichenfalls hat die Behörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Werden Mängel festgestellt, deren Behebung eine Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes voraussetzt, ist ein entsprechender Antrag der Behörde umgehend vorzulegen.
(2) Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Seilbahnen hat die erste derartige Überprüfung bis 1. November 2004 zu erfolgen, sofern nicht durch die Behörde einem begründeten Antrag um Verlängerung dieser Frist stattgegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046179
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