Suchtgifte
§ 51
(1) Arzneimittel im Sinne des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, und der Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390, sind bei der Lieferung nach Art und Menge in ein Suchtgiftvormerkbuch nach dem Muster der Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen.
(2) Werden diese Arzneimittel angewendet, so sind die Art und Menge, der Name des Kranken, die Art der Erkrankung sowie der Tag und die Stunde der Entnahme in das Suchtgiftvormerkbuch einzutragen.
(3) Alle Eintragungen in das Suchtgiftvormerkbuch sind vom Schiffsarzt, bei Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, zu unterschreiben. Die ordnungsgemäße Führung des Suchtgiftvormerkbuches ist bei der jährlichen Prüfung der Ausrüstung zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu bescheinigen.
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