§ 51 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Abteilungsvorstand und Fachvorstand

§ 51

(1) Dem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter

  1. 1. an berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung,
  2. 2. an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik die Leitung des Übungskindergartens, gegebenenfalls auch des Übungshortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis und
  3. 3. an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Übungsschülerheimes und des Übungshortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Studentenheimes für Studierende der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Studentenheimes.

(2) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

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