Dienstvertrag anderer Theaterangestellter
§ 51
Für das Dienstverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder (§ 1) sind und die im Geschäftsbetriebe eines Theaterunternehmers vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten angestellt sind (Sekretär, Kassier, Buchhalter, uä), gelten, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Angestellten hauptsächlich in Anspruch nimmt, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, soweit nicht durch die §§ 3 und 4 des Angestelltengesetzes eine Ausnahme angeordnet ist.
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