Spielbankaufsicht
>
§ 51
Die Tagesgebühr der mit der Spielbankaufsicht betrauten Beamten der Dienststelle für Staatslotterie kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt abweichend von den Bestimmungen des § 13 geregelt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)