§ 51 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

§ 51.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

  1. 1. bei drei Klausurarbeiten
  1. a) Slowenisch,
  2. b) Deutsch,
  3. c) Mathematik;
  1. 2. bei vier Klausurarbeiten
  1. a) Slowenisch,
  2. b) Deutsch,
  3. c) Mathematik,
  4. d) lebende Fremdsprache oder am Gymnasium Latein oder am Realgymnasium Darstellende Geometrie oder, wenn vom Prüfungskandidaten besucht, alternativ Biologie und Umweltkunde oder Physik.

(2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet Deutsch gelten jeweils auch für das Prüfungsgebiet Slowenisch.

(3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektor. Wird ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so muß dieser die slowenische Sprache beherrschen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123165

alte Dokumentnummer

N7199012780J

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