zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen
§ 51.
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
- 1. bei drei Klausurarbeiten
- a) Slowenisch,
- b) Deutsch,
- c) Mathematik;
- 2. bei vier Klausurarbeiten
- a) Slowenisch,
- b) Deutsch,
- c) Mathematik,
- d) lebende Fremdsprache oder am Gymnasium Latein oder am Realgymnasium Darstellende Geometrie oder, wenn vom Prüfungskandidaten besucht, alternativ Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet Deutsch gelten jeweils auch für das Prüfungsgebiet Slowenisch.
(3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektor. Wird ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so muß dieser die slowenische Sprache beherrschen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123165
alte Dokumentnummer
N7199012780J
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