§ 51.
Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.
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