Mündliche Prüfung
§ 51.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Englisch“ oder
- b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, oder
- 2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b darf nur gewählt werden, wenn „Zweite lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171687
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)