§ 51 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

Mündliche Prüfung

§ 51.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Englisch“ oder
  2. b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, oder
  2. 2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b darf nur gewählt werden, wenn „Zweite lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171687

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