§ 51 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 51.

Die Postämter sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, berechtigt, Postsendungen zu öffnen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die besonderen Beförderungsbedingungen der Anlage 1 nicht eingehalten sind oder daß die Postsendungen von der Beförderung ausgeschlossene Sachen enthalten. Der Eröffnung ist der Absender oder der Empfänger, oder, wenn dies nicht möglich ist oder die Postsendung unterwegs eröffnet werden muß, ein Zeuge beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145927

alte Dokumentnummer

N9195722607L

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