Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 51
(1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend" beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. § 50 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden" beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
- 1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend" oder
- 2. ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden"
beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant/die Nostrifikantin automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
(4) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten/die Nostrifikantin abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
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