Übergangsbestimmungen
§ 51.
(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
- 1. über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter verfügt,
- 2. eine externe oder interne Ausbildung in psychosozialer Prozessbegleitung absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach §§ 42 bis 48 gleich zu halten ist, und
- 3. für wen spätestens am 30. Juni 2025 ein Antrag auf Eintragung in die Prozessbegleitungsliste gestellt wird,
- gilt je nach bei der externen oder internen Ausbildung erworbener spezialisierter Qualifikation als nach § 28 Abs. 1 fachlich qualifiziert und berechtigt, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin" oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.
(2) Wer im Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für eine Einrichtung der Opferhilfe, die über ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach § 66b Abs. 3 StPO verfügt, als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter tätig war, gilt als in die Prozessbegleitungsliste eingetragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265063
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