§ 51.
(1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
- 1. die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;
- 2. den Tag der Wegbringung;
- 3. die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.
(5) Für Mineralöle, für die nach § 34 Abs. 4 ein Verzicht auf das Verfahren nach § 34 Abs. 1 und 2 möglich ist, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, dessen Inhaber (Versender) auf Antrag mit Bescheid von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 befreien, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12054499
alte Dokumentnummer
N3199547829J
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