§ 51 KGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Vorauszahlung des Leistungsaufwandes

§ 51.

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Aufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Leistungen und die Beiträge zur Krankenversicherung monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat zu bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.

Schlagworte

Verwaltungskosten

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR40022409

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