§ 51 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Verhandlungen

§ 51

(1) § 51.Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.

(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.

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