5. Hauptstück
Aufsicht und Kontrolle Aufsicht
§ 51
(1) § 51.Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Wahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor unaufgefordert vorzulegen.
(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die Rektorin oder der Rektor dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Satzung zu verweigern, den Beschluß eines Organs und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn die Satzung, der Beschluß oder die Wahl
- 1. von einem unzuständigen Organ stammt oder
- 2. unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist oder
- 3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder
- 4. der Beschluß wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.
Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.
(5) Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind im Fall des Abs. 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
(6) Das rechtswidrige Handeln einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß Abs. 4 ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
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