§ 51 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Behördenzuständigkeit

§ 51.

(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

  1. 1. in erster Instanz dem Heeresgebührenamt und
  2. 2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die Behörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

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