§ 51 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Zulassungsvoraussetzungen

§ 51.

(1) Voraussetzung zur Zulassung zu einem ordentlichen Bachelorstudium für ein Lehramt ist die allgemeine Universitätsreife sowie die Eignung zum Studium. Die allgemeine Universitätsreife ist für ordentliche Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits nachzuweisen. Zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zu Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung sind durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.

(2) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

  1. 1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung und nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifizierte Reifeprüfungszeugnisse,
  2. 2. Studienberechtigungsprüfung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008,
  3. 3. ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung gleichwertig ist,
  4. 4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  5. 5. Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß Universitätsstudiengesetz, Universitätsgesetz 2002, Fachhochschul-Studiengesetz oder Universitäts-Akkreditierungsgesetz auf Grund eines Studiums von mindestens drei Jahren.

(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium, über die Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sowie über das Aufnahmeverfahren sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie weiters nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.

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