§ 51 HeimArbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

VI. Hauptstück

Entgeltschutz Auskunft über Entgelte

§ 51

Auftraggeber, Zwischenmeister, Mittelspersonen und Heimarbeiter sind verpflichtet, über alle die Arbeits- und Lieferungsbedingungen berührenden Fragen den Arbeitsinspektoraten, den Heimarbeitskommissionen, den Entgeltberechnungsausschüssen und der Berufungskommission sowie deren Organen Auskunft zu geben, auf Verlangen in Ausgabe- und Abrechnungsnachweise und sonstige für die Entgeltermittlung notwendige Unterlagen Einsicht zu gewähren und, sofern es erforderlich ist, diese sowie Arbeitsstücke und Stoffproben vorzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)