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§ 51 HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Geheimhaltungspflicht

§ 51.

Das Personal des Österreichischen Hebammengremiums ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von dieser Verpflichtung kann die Aufsichtsbehörde entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40271188

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