§ 51 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

vgl. Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG): § 34

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 51.

(1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 46.

(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer als Vertragsbediensteter angehört, die Disziplinarstrafe der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bewirkt für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat sowie, sofern ihnen eine Überbrückungshilfe gebührt, den Entfall der Überbrückungshilfe. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.

vgl. Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG): § 34

Schlagworte

finanzielle Abgeltung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061270

alte Dokumentnummer

N4198511460A

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