vgl. Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG): § 34
Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
§ 51.
(1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 46.
(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer als Vertragsbediensteter angehört, die Disziplinarstrafe der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bewirkt für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat sowie, sofern ihnen eine Überbrückungshilfe gebührt, den Entfall der Überbrückungshilfe. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.
vgl. Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG): § 34
Schlagworte
finanzielle Abgeltung
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061270
alte Dokumentnummer
N4198511460A
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