§ 51 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Anpassung fester Beträge

§ 51.

Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098526

alte Dokumentnummer

N6197846393L

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