§ 51 GlücksspielautomatenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Technisches Gutachten über Jackpot-Systeme

§ 51.

Ein eigenes technisches Gutachten für Jackpot-Systeme hat die zu einem Jackpot-System zugelassenen Jackpot-Controller und die mit diesen Jackpot-Controllern für Jackpot-Ausspielungen geprüften Glücksspielautomaten zu enthalten. Das Gutachten hat der Vorlage der Anlage (Detailspezifikation 13) zu entsprechen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2014

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40163606

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