§ 51.
(1) Soweit nicht die Bestimmungen des VI. Hauptstückes anzuwenden sind, dürfen natürliche und juristische Personen, die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, bestellte gewerbliche Arbeiten, die nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sind, im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, sind auch dann erfüllt, wenn eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 zu erteilen ist, wobei die Z 2 des § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Personengesellschaften des Auslandes, die den Personengesellschaften des österreichischen Handelsrechtes entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082304
alte Dokumentnummer
N5199434566J
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