§ 51 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Kollegiengeld an Universitäten

§ 51

(1) § 51.Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Kollegiengeldabgeltung für die im Abs. 1 angeführten Universitätsprofessoren besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen.

  1. a) Der Grundbetrag gebührt in voller Höhe nach einer tatsächlichen Lehrtätigkeit von wenigstens sechs Wochenstunden im Semester und beträgt ab 1. Oktober 1973 12 000 S im Semester. Die Kollegiengeldabgeltung erhöht sich jeweils mit 1. Oktober des folgenden Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr ansteigt.
  2. b) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen der Lehrtätigkeit von sechs Wochenstunden im Semester wenigstens zwei Wochenstunden für Seminare, Privatissima, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen aufgewendet hat.
  3. c) Zum Grundbetrag kommt ein weiterer Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen seiner Lehrbefugnis wenigstens acht Wochenstunden abgehalten hat und davon wenigstens vier Stunden auf Seminare, Privatissima, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen entfallen sind.
  4. d) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen seiner Lehrbefugnis wenigstens 10 Wochenstunden abgehalten hat und davon wenigstens vier Wochenstunden auf Seminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Repetitorien, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen entfallen sind. Liegen auch die Voraussetzungen der lit. b oder c vor, so gebühren die Zuschläge nach lit. b oder c zusätzlich zum Zuschlag nach lit. d.

(3) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975 - UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 - UOG 1993) abhält, sind auf die im Abs. 2 genannte Zahl der Wochenstunden anteilsmäßig anzurechnen.

(4) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit verantwortlich tätigen Universitätsassistenten (Vertragsassistenten) oder mit anderen verantwortlich tätigen wissenschaftlichen Beamten abhält, sind dem Universitätsprofessor auf die in Abs. 2 genannten Wochenstundenzahlen zur Gänze anzurechnen, falls er persönlich während der ganzen angekündigten Zeit tätig war und er selbst eine Gruppe im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 1 oder 2 angeleitet und betreut hat; trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sind solche Lehrveranstaltungen nur auf die in Abs. 2 lit. a und d genannte Wochenstundenzahl mit einem Viertel der angekündigten Zeit der Lehrveranstaltung anzurechnen, für die in Abs. 2 lit. a genannte Wochenstundenzahl jedoch nur bis zum Höchstausmaß von zwei Stunden.

(5) Lehrt der Universitätsprofessor weniger als sechs Wochenstunden im Semester, so vermindert sich der Grundbetrag um je 25 vH für jede auf sechs fehlende Wochenstunde im Semester. Zuschläge nach Abs. 2 lit. b, c und d gebühren in diesen Fällen nicht.

(6) Übt der Universitätsprofessor seine Lehrtätigkeit nur während eines Teiles des Semesters aus, so vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung nach dem Verhältnis seiner tatsächlichen Lehrtätigkeit zu seiner auf das ganze Semester bezogenen vollen Lehrverpflichtung.

(7) Wenn nach den Studienvorschriften Lehrveranstaltungen eines Fachgebietes auf zwei Semester eines Studienjahres ungleich verteilt sind, ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der gemäß Abs. 1 bis 4 anrechenbaren Wochenstundenzahl im Studienjahr auszugehen.

(8) Alle Lehrveranstaltungen eines ordentlichen oder außerordentlichen Universitätsprofessors an der eigenen oder einer anderen Fakultät oder Universität oder Akademie der bildenden Künste oder Kunsthochschule sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Remunerierte Lehraufträge nach § 43 UOG oder § 30 UOG 1993 dürfen nur für eine 10 Wochenstunden im Semester übersteigende Lehrtätigkeit, an der eigenen Fakultät und Universität überdies nur zur Vertretung eines vorübergehend unbesetzten Dienstpostens eines ordentlichen Universitätsprofessors, erteilt werden.

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