§ 51 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Bedingungen für den Versand

§ 51

(1) Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen:

  1. 1. Der Ursprungsbetrieb darf keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen sein;
  2. 2. der Ursprungsbetrieb darf auch nicht in einem Gebiet liegen, für welches tierseuchenrechtliche Beschränkungen betreffend Geflügel bestehen;
  3. 3. die Ursprungsherde muss frei von klinischen Symptomen einer ansteckenden Geflügelkrankheit und frei von einem diesbezüglichen Verdacht sein.

(2) Impfungen dürfen nur in Übereinstimmung mit § 12 TSG erfolgen.

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