§ 51.
(1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei einer Dienststelle der Post- und Telegraphenverwaltung einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung kann für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum (befristet oder unbefristet) zuerkannt werden.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist jener Dienststelle der Post- und Telegraphenverwaltung anzuzeigen, die die Gebührenbefreiung zuerkannt hat.
(4) Die Entziehung einer Gebührenbefreiung kann rückwirkend mit dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Die Entziehung hat schriftlich durch jene Dienststelle zu erfolgen, die die Gebührenbefreiung zuerkannt hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147731
alte Dokumentnummer
N9197042640L
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