§ 51 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

§ 51.

(1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei einer Dienststelle der Post- und Telegraphenverwaltung einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung kann für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum (befristet oder unbefristet) zuerkannt werden.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist jener Dienststelle der Post- und Telegraphenverwaltung anzuzeigen, die die Gebührenbefreiung zuerkannt hat.

(4) Die Entziehung einer Gebührenbefreiung kann rückwirkend mit dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Die Entziehung hat schriftlich durch jene Dienststelle zu erfolgen, die die Gebührenbefreiung zuerkannt hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147731

alte Dokumentnummer

N9197042640L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)