§ 51 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Betreten des Wahllokals

§ 51.

(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)