2. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Lieferaufträgen Geltungsbereich
§ 51.
Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht diesem Hauptstück unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs vertraglich zuerkennt, so muß in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, daß die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 zu beachten hat.
Schlagworte
Sonderrecht
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154313
alte Dokumentnummer
N9199329121J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
