Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des
Urlaubsantrittes
§ 51
(1) § 51.Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 47) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in Verbindung mit § 89 dieses Bundesgesetzes zu vergüten.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
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