§ 51 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Konzessionsfreiheit

§ 51

(1) Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957.

(2) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 31) tätig ist. Für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu. Soweit sie Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen betreibt, die nicht gemäß § 35 zur Verfügung gestellt werden, gilt sie als Eisenbahnunternehmen.

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