Wahl der Börseräte
§ 51
(1) § 51.Die Wahl der Börseräte findet innerhalb von zwei Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode statt. Der Wahltag wird von der Vollversammlung bestimmt und ist mindestens zwei Monate vorher durch Anschlag im Börsesaal und durch Kundmachung im Verlautbarungsorgan der Börsekammer bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat auch das Datum des Wahlstichtags anzugeben. Stichtag für das aktive Wahlrecht ist der 42. Tag vor dem Wahltag.
(2) Die gemäß § 50 wahlberechtigten Börsebesucher müssen
- 1. für die Wahlkreise I und V am Wahlstichtag,
- 2. für die Wahlkreise II und IV ein Jahr vor dem Wahlstichtag eine Börsekarte besitzen, die für das laufende Wahljahr gültig ist.
(3) Im Wahlkreis I sind für jedes Börsemitglied so viele Börsebesucher aus dem Kreise der Geschäftsleitung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 aktiv wahlberechtigt, als dem Anteil des Börsemitglieds am Börseumsatz der letzten vollen vier Jahre vor der Wahl in diesem Wahlkreis entspricht. Auf jedes Börsemitglied mit einem Umsatzanteil von zumindest 1 vH entfällt ein aktiv wahlberechtigter Börsebesucher, je vollendetem 5 vH-Umsatzanteil des Börsemitglieds ist ein weiterer Börsebesucher für dieses Börsemitglied wahlberechtigt.
(4) Im Wahlkreis II ist für jedes Börsemitglied mit einem Anteil von 1 vH am Börseumsatz der letzten vollen vier Jahre vor der Wahl in diesem Wahlkreis ein Börsebesucher aus dem Kreis der Geschäftsleitung aktiv wahlberechtigt. Je vollendetem 25 vH-Anteil ist ein weiterer Börsebesucher wahlberechtigt.
(5) Börsemitglieder, die mehrere aktiv wahlberechtigte Börsebesucher für den Wahlkreis I oder II haben, müssen spätestens 14 Tage vor dem ersten Wahltag der Börsekammer die Namen jener Börsebesucher bekanntgeben, die das Wahlrecht für sie ausüben. Börsemitglieder, auf die gemäß Abs. 3 und 4 mehr Wahlberechtigte entfallen, als die Anzahl der Börsebesucher ihrer Geschäftsleitung beträgt, dürfen im übersteigenden Ausmaß Börsebesucher, die ihre Dienstnehmer sind, zur Ausübung des Wahlrechts mit schriftlicher Spezialvollmacht im Sinne des § 52 Abs. 3 ermächtigen.
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