§ 51 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 12.5.1999

§ 51

(1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 des Bäderhygienegesetzes muß, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes, unangemeldet erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Kleinbadeteiches ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:

  1. 1. Beurteilung des Kleinbadeteiches einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Mikroorganismen und offensichtliche Unfallgefahren,
  2. 2. Beurteilung der Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen,
  3. 3. Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Inhaber des Kleinbadeteiches eingeholten wasserhygienischen Gutachten.

(2) Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind folgende Proben zu entnehmen:

  1. 1. Füllwasser; bei Füllwasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung kann diese Probenentnahme entfallen,
  2. 2. Badewasser des Kleinbadeteiches an den in § 49 bestimmten Entnahmestellen.

(3) Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder Sachverständige der Hygiene gemäß des § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes entnommen werden.

(4) Die Proben für die bakteriologische Untersuchung des Wassers eines Kleinbadeteiches dürfen frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebes entnommen werden.

(5) Die Wasserproben müssen mit folgenden Begleitdaten versehen werden:

  1. 1. Name des Probennehmers und der zur Zeit anwesenden, gemäß § 14 Abs. 1 des Bäderhygienegesetzes mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
  2. 2. Ort, Datum und Stunde der Probenentnahme,
  3. 3. Probenentnahmestelle,
  4. 4. Angaben über den Badebesuch:
  1. a) der vorhergegangenen zwei Tage (auszudrücken durch: stark, mittel, schwach oder kein Badebetrieb),
  2. b) am Tag der Kontrolle bis zum Zeitpunkt der Probenentnahme (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),
  1. 5. Witterungsverhältnisse zur Zeit der Probenentnahme und am Vortag,
  2. 6. Auffälligkeiten, besondere Betriebsereignisse.

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