§ 51 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).

Verbringen zu privaten Zwecken

§ 51.

(1) Ein Erzeugnis, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.

(2) Bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 49 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Erzeugnis,
  2. 2. Ort, an dem sich das Erzeugnis befindet oder die Art der Beförderung,
  3. 3. Unterlagen über das Erzeugnis,
  4. 4. Art, Menge und Beschaffenheit des Erzeugnisses.

(3) Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen beim Hauptzollamt Innsbruck, die Steuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053379

alte Dokumentnummer

N3199423557L

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