18. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig „Kultur- und
Kongreßmanagement“ Klausurprüfung
§ 51.
Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
- 2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
- 3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Schlagworte
Reifeprüfung, Kulturmanagement
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127719
alte Dokumentnummer
N7199813397I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)