§ 51 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

18. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig „Kultur- und
Kongreßmanagement“ Klausurprüfung

§ 51.

Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
  3. 3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.

Schlagworte

Reifeprüfung, Kulturmanagement

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127719

alte Dokumentnummer

N7199813397I

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