§ 513 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

§ 513.

Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Dem Verurteilten ist auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036507

alte Dokumentnummer

N2199318198L

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