§ 511
(1) Aufsichtsbeschwerden sind, soweit sie nicht nach § 15 StPO. zu behandeln und in das Bs-Register einzutragen sind, zum Jv-Register zu nehmen. Aufsichtsbeschwerden, die mit Rechtsmitteln verbunden sind, werden beim Rechtsmittelgericht nur dann in das Jv-Register eingetragen, wenn der Senat eine Anzeige an den Präsidenten des Gerichtshofes beschließt.
(2) Ablehnungen von Richtern, sonstigen Bediensteten und Schriftführern sind bei dem Gerichte, dem der Abgelehnte angehört, in das Jv-Register einzutragen; beim vorgesetzten Gerichte sind sie in Zivilsachen Nc-Sache, in Strafsachen Ns-Sache. Die Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen wird im Akte der Strafsache, die Ablehnung eines Beisitzers der Mietkommission oder des Pachtamtes im Akte der Msch- (Psch‑) Sache behandelt.
(3) Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen, die ein Rechtsmittelgericht im Aufsichtsweg ergehen läßt, sind auf abgesondertem Blatt auszufertigen und an den Vorsteher des nachgeordneten Gerichtes zu leiten; bei diesem sind sie in das Jv-Register einzutragen, wenn die Ausstellung eine bestimmte Person betrifft auch in deren Personalakt zu vermerken.
(4) Gesuche um Entschädigung für Untersuchungshaft oder wegen ungerechtfertigter Verurteilung und die zugehörigen Aufträge sind nicht zum Akte der Strafsache zu nehmen, sondern als Jv-Sache zu behandeln.
(5) Geschäftsstücke, welche die Anlegung eines Grundbuches oder die Ergänzung eines Grundbuches durch Eintragung einer bisher noch nicht verbücherten Liegenschaft betreffen, sind beim Grundbuchsgerichte (§ 65 AllgGAG.) und beim Oberlandesgerichte (§ 35 AllgGAG.) Nc-, beim Gerichtshof I. Instanz (§ 30 AllgGAG.) aber Jv-Sache.
(6) Die Strafsachen der Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen sind in I. und II. Instanz Jv-Sache (Verwaltungsstrafverfahren), auch wenn der Vorsitzende der Kommission nicht der Gerichtsvorsteher ist.
(7) Jv-Sachen sind endlich die Überbeglaubigungen bei den Gerichtshöfen (§ 430). Eine Eintragung in das Jv-Register ist aber nur zu machen, wenn um die Überbeglaubigung schriftlich angesucht wird. Bei mündlichem Ansuchen wird die Überbeglaubigung in keinem Geschäftsbehelfe verzeichnet.
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