§ 510 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1958

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1957

Befreiung von der bestehenden Meisterkrankenversicherung.

§ 510.

Nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit pflichtversicherte Personen sind – unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z. 10 und des § 7 Z. 2 lit. b über die Stückmeister – von einer nach den Bestimmungen über die Meisterkrankenversicherung bestehenden Pflichtversicherung befreit, sofern sie einen diesbezüglichen Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung stellen. Die Befreiung wirkt von dem Monatsersten an, der auf den Antrag folgt. Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Befreiung erlischt auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung beim Träger der Meisterkrankenversicherung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1957

Schlagworte

Familienversicherung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094111

alte Dokumentnummer

N6195546101L

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