7a. Abschnitt
Praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin Allgemeines
§ 50a
(1) Im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin können nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften Teile der an den Medizinischen Universitäten durchgeführten praktischen Ausbildung bis zu einem Höchstausmaß von 36 Wochen in
- 1. einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis,
- 2. einer anerkannten zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis,
- 3. einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder
- 4. einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte absolviert werden.
(2) Die praktische Ausbildung in der Zahnmedizin in anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten darf nur
- 1. durch Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c und
- 2. auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung der jeweiligen Medizinischen Universität mit dem/der Inhaber/Inhaberin der zahnärztlichen Lehrpraxis, mit der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis oder mit dem Rechtsträger des zahnärztlichen Lehrambulatoriums oder der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte
erfolgen.
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