§ 50a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Besondere Dienstalterszulage für ordentliche

Universitäts(Hochschul)professoren

§ 50a

(1) § 50a.Einem ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 stand, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 3.

(2) § 52 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.

(3) Mit Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung.

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