§ 50a ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien

§ 50a.

(1) Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an

  1. 1. Angehörige des Patienten,
  2. 2. Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an
  3. 3. Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,

    übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie § 49 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Eine berufsmäßige Ausübung der nach Abs. 1 übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im Rahmen nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)