§ 50a AMG

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2006

§ 50a.

(1) Werbung für Arzneimittel darf nur für

  1. 1. zugelassene Arzneispezialitäten,
  2. 2. registrierte traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten,
  3. 3. registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,
  4. 4. Arzneispezialitäten, für die eine Genehmigung zum Vertrieb im Parallelimport erteilt wurde, und
  5. 5. Arzneispezialitäten gemäß § 7 Abs. 2

    betrieben werden.

(2) Werbung für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten darf nur Angaben enthalten, die in § 17a angeführt sind.

(3) Werbung für Arzneimittel muss die Eigenschaften der Arzneispezialität objektiv und ohne Übertreibung darstellen und darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die

  1. 1. dem Arzneimittel eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beilegen,
  2. 2. fälschlich den Eindruck erwecken, dass ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder
  3. 3. nicht mit Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SPC) vereinbar sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)