Parteifähigkeit von Personenvereinigungen
§ 50.
Mehrere Personen können durch gemeinsame Abgabe einer Anmeldung oder eines sonstigen Anbringens im betreffenden Verfahren gemeinsam als Partei auftreten; kommt es in diesem Verfahren zum Entstehen einer Zollschuld, so sind sie hinsichtlich dieser Schuld Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen und ausreichende gemeinsame Aufzeichnungen über die den Gegenstand des betreffenden Verfahrens bildenden Vorgänge zu führen. Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind den Personen gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051758
alte Dokumentnummer
N3199222275J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)