§ 50 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Parteifähigkeit von Personenvereinigungen

§ 50.

Mehrere Personen können durch gemeinsame Abgabe einer Anmeldung oder eines sonstigen Anbringens im betreffenden Verfahren gemeinsam als Partei auftreten; kommt es in diesem Verfahren zum Entstehen einer Zollschuld, so sind sie hinsichtlich dieser Schuld Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen und ausreichende gemeinsame Aufzeichnungen über die den Gegenstand des betreffenden Verfahrens bildenden Vorgänge zu führen. Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind den Personen gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051758

alte Dokumentnummer

N3199222275J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)