§ 50 WTBG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Nichtigkeit

§ 50.

Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197398

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